lohn reinigungskraft 2026
Lohn Reinigungskraft 2026: Stundenlohn, Monats- und Jahresgehalt verstehen
Für Reinigungskräfte in der Gebäudereinigung gilt ab 1. Januar 2026 ein branchenspezifischer Mindeststundenlohn von 15,00 € (Lohngruppe 1) bzw. 18,40 € (Lohngruppe 6).
Lohn Reinigungskraft 2026: Was Sie über Stundenlohn, Monats- und Jahresgehalt wissen sollten
Der Lohn Reinigungskraft 2026 ist für viele Beschäftigte und Arbeitgeber in der Gebäudereinigung ein zentrales Thema. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue branchenspezifische Mindeststundenlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie den Stundenlohn in ein Monats- oder Jahresgehalt umrechnen, welche Unterschiede es gibt und worauf Sie bei der Brutto-Netto-Betrachtung achten müssen.
Branchenmindestlohn für die Gebäudereinigung ab 2026
Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (10. GebäudeArbbV) legt für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung verbindliche Mindeststundenentgelte fest. Ab dem 1. Januar 2026 betragen diese:
- Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): 15,00 € pro Stunde
- Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 18,40 € pro Stunde
Diese Werte ersetzen den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € (Stand 2026) für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die Verordnung gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitgeber der Branche, auch für Entsendungen aus dem Ausland.
Stundenlohn in Monats- und Jahresgehalt umrechnen
Um aus dem Stundenlohn einer Reinigungskraft das Monats- oder Jahresgehalt zu berechnen, verwenden Sie die folgende Faustformel:
Jahresgehalt (brutto) = Stundenlohn × wöchentliche Arbeitszeit × 52
Monatsgehalt (brutto) = Jahresgehalt ÷ 12
Beispiel für eine Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden und einem Stundenlohn von 15,00 €:
- Jahresgehalt: 15,00 € × 40 × 52 = 31.200 € brutto
- Monatsgehalt: 31.200 € ÷ 12 = 2.600 € brutto
Bei Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung passt sich das Monatsgehalt proportional an. Eine Reinigungskraft mit 20 Wochenstunden käme bei gleichem Stundenlohn auf ein Jahresgehalt von 15.600 € brutto und ein Monatsgehalt von 1.300 € brutto.
Wichtig: Diese Umrechnung gilt für das verstetigte Monatsgehalt, wie es der Stundenlohn Umrechnen-Rechner verwendet. Bei schwankender Arbeitszeit muss der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt werden.
Unterschiede zum allgemeinen Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt ab 1. Januar 2026 bei 13,90 € pro Stunde. Für Reinigungskräfte in der Gebäudereinigung greift jedoch der höhere Branchenmindestlohn. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag nur den allgemeinen Mindestlohn nennt, haben Sie Anspruch auf mindestens 15,00 € (Lohngruppe 1) bzw. 18,40 € (Lohngruppe 6).
In anderen Reinigungsbereichen – etwa in der Industriereinigung oder bei privaten Haushalten – kann der allgemeine Mindestlohn maßgeblich sein. Prüfen Sie daher immer, welcher Tarifvertrag oder welche Verordnung für Ihre Tätigkeit gilt.
Brutto und Netto: Was bleibt übrig?
Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Vom Bruttogehalt werden noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Die Höhe des Nettolohns hängt von Ihrer Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und Ihrem Wohnort ab. Eine grobe Orientierung: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.600 € (Steuerklasse I, keine Kirchensteuer) liegt der Nettolohn etwa zwischen 1.700 und 1.900 €. Nutzen Sie für eine genaue Berechnung unseren Rechner oder einen Brutto-Netto-Rechner.
Zuschläge und Sonderzahlungen
Der Stundenlohn von 15,00 € bzw. 18,40 € ist der reine Grundlohn. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge sowie zusätzliches Urlaubsgeld müssen separat vergütet werden und sind in der Lohnabrechnung auszuweisen. Auch Überstunden können einen höheren Stundenlohn erfordern, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies vorsehen.
Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung
Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) in der Lohngruppe 1 kann ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Monatslohn = Stundenlohn × Wochenarbeitszeit ÷ 5 × 261 ÷ 12
Diese Formel berücksichtigt die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage pro Jahr. Auch hier gilt: Der Stundenlohn darf nicht unter dem Mindestlohn liegen.
Fazit
Der Lohn Reinigungskraft 2026 ist durch die neuen Branchenmindestlöhne klar geregelt. Mit 15,00 € pro Stunde für die Innenreinigung und 18,40 € für die Glas- und Fassadenreinigung liegen die Verdienste über dem allgemeinen Mindestlohn. Die Umrechnung in Monats- und Jahresgehälter ist mit der einfachen Faustformel schnell erledigt. Beachten Sie jedoch, dass es sich um Bruttobeträge handelt und Zuschläge sowie individuelle Steuerabzüge das Netto beeinflussen.
Weitere Informationen zu Gehaltsvergleichen und Umrechnungen finden Sie in unserem Ratgeber und auf der Seite Gehaltsdaten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn für Reinigungskräfte 2026?
Für die Gebäudereinigung gilt ab 1. Januar 2026 ein branchenspezifischer Mindestlohn: 15,00 € pro Stunde für Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) und 18,40 € für Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6). Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 €, wird aber in dieser Branche durch die höheren Tarifmindestlöhne ersetzt.
Wie rechne ich den Stundenlohn einer Reinigungskraft in ein Monatsgehalt um?
Die Faustformel lautet: Jahresgehalt = Stundenlohn × Wochenarbeitszeit × 52. Das Monatsgehalt erhalten Sie, indem Sie das Jahresgehalt durch 12 teilen. Beispiel: Bei 15,00 €/h und 40 Wochenstunden ergibt sich ein Jahresbruttogehalt von 31.200 € und ein Monatsbruttogehalt von 2.600 €. Bei Teilzeit reduzieren Sie die Wochenstunden entsprechend.
Gilt der allgemeine Mindestlohn auch für Reinigungskräfte?
Nein, für die Gebäudereinigung gelten höhere branchenspezifische Mindestlöhne, die durch die Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung festgelegt sind. Diese sind für Lohngruppe 1 ab 2026 mit 15,00 €/h und für Lohngruppe 6 mit 18,40 €/h verbindlich. Nur wenn keine speziellen Regelungen bestehen (z. B. in anderen Reinigungssegmenten), greift der allgemeine Mindestlohn von 13,90 €/h.
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